Seit Beginn der Diskussion um die Freigabe der Abtreibung in den 70er-Jahren wird vor den Auswirkungen auf das Lebensende gewarnt. Etwas verspätet im europäischen Vergleich (erklärbar durch Skrupel nach der NS-Zeit) nimmt Deutschland den Faden der Euthanasie-Debatte aus den 20er-Jahren wieder auf. Noch geht man nicht so weit wie die Benelux-Länder und die Schweiz, zunächst geht es angeblich nur um den “Assistierten Suizid”, also die Beihilfe zur Selbsttötung. Mit der Absicht, den “Geschäftemachern mit dem Tod” ihr Handwerk zu verderben, wurde ein neuer § 217 ins Strafgesetzbuch eingefügt, der nach dem Muster des Abtreibungsparagrafen 218 in zwei kurzen Absätzen nach dem Muster “Im Prinzip verboten, aber unter bestimmten Umständen erlaubt” verfährt. Die weitgehend begrüßte Lösung bedeutet, wenn man die Schalen der juristischen Sprache entfernt, in der Praxis: Nein zu geschäftsmäßiger Betätigung als Sterbehelfer, ja zur “gelegentlicher Mitwirkung” von medizinischem Personal und “nahestehenden” Privatpersonen! Damit ist das Tor weit geöffnet für eine gesellschaftliche Entwicklung zu allen Formen von “Sterbehilfe”, die dieses Wort nicht im Entferntesten verdient.
Die Forderungen nach einem selbstbestimmten Tod ohne staatliche Bevormundung liegen auf dem Tisch. Es ist unfassbar, dass im Grunde mit den gleichen Argumentationsmustern operiert wird wie vor 70 oder 100 Jahren und der vorzeitig herbeigeführte Tod als humane Errungenschaft gefeiert und gefordert wird.
Siehe unverändert gültige Argumente auf dem Höhepunkt der Debatte im Herbst 2015:
http://www.marsch-fuer-das-leben.de/media/bvl_flyer_suizidbeihilfe_web.pdf
Der Brand/Griese Entwurf wurde am 6.11.2015 im Bundestag verabschiedet, so dass der neue § 217 nun kurz und verhängnisvoll lautet:
§ 217
Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung
(1) Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Als Teilnehmer bleibt straffrei, wer selbst nicht geschäftsmäßig handelt und entweder Angehöriger des in Absatz 1 genannten anderen ist oder diesem nahesteht.